In diesem Beitrag geht es um eine Meldung, die am 4.3.2020 per Presseaussendung veröffentlicht wurde. Darin geht es um CBD und dessen Status als „Novel Food“. Die European Industrial Hemp Association, kurz EIHA, hat sich erfolgreich gegen die Veröffentlichung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durchgesetzt. Dieses schloss sich der Auffassung des EIHA an, dass CBD nur dann als Novel Food einzustufen ist, wenn es sich um Isolate oder angereicherte Hanfextrakte handelt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Hanf Lebensmittelprodukte aus traditionell hergestellten Extrakten mit dem natürlichen Vollspektrum der in der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoide keine neuartigen Lebensmittel sind und daher in Verkehr gebracht werden dürfen. „Auslöser der Kontroverse war eine Veröffentlichung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf seiner Homepage zum Thema “Nahrungsergänzungsmittel mit Cannabidiol (CBD)” vom 20.03.2019 (Quelle: www.bvl.bund.de):“ (Quelle: APA)
Hintergrund
Zur Erklärung: Im Jahr 2019 begannen viele EU-Mitgliedsländer damit, das „Novel Food“ Gesetz der EU insofern zu interpretieren, als dass der Stoff „CBD“ ein neuartiges Lebensmittel, also eben „Novel Food“ ist und nicht mehr in Lebensmitteln verwendet werden dürfe. In Österreich wurde diese Interpretation per Erlass kundgemacht, der per Definition lediglich auf die Auslegung bereits geltender Vorschriften aufmerksam macht und nicht angefochten werden konnte. Zähneknirschend nahm die Cannabisbranche diese neue Interpretation hin und begann damit, Produkte, die zuvor als „Nahrungsergänzungsmittel“ mit entsprechender Dosierempfehlung verkauft wurden, als „Aroma-öle“ zu verkaufen, auf denen keine Dosierhinweise stehen dürfen. Die Leidtragenden dieses „CBD-Erlasses“, wie ihn österreichische Medien betiteln, waren also die Kunden, denn sie wussten fortan nicht mehr, wie viel CBD sie denn konsumieren dürfen. Auch die Beratung in diese Richtung ist seit dem Verbot von CBD in Lebensmitteln untersagt, wodurch Verkäufer dieser Produkte sich strafbar machen, wenn sie andeuten, man könne ihre Produkte konsumieren. Auf den Verpackungen steht oft: Nicht zum Verzehr geeignet – obwohl genau das der eigentliche Sinn und Zweck dieser Produkte ist.
Fazit und nächste Schritte
Auf eine Anfrage von EIHA antwortete die deutsche Bundesregierung: „”Die Stellungnahmen der Europäischen Kommission, in denen bestätigt wurde, dass es sich bei Lebensmitteln, die Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht um neuartige Lebensmittel handelt, haben weiterhin Gültigkeit. Aus ihnen kann allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sämtliche Erzeugnisse der Hanfpflanze, also beispielsweise auch isolierte Einzelsubstanzen wie Cannabinoide oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte, als Lebensmittel verkehrsfähig wären.”
(Vgl. Drucksache 19/11922 des Deutschen Bundestages vom 25.07.2019.)
Hieraus ergibt sich offenkundig im Umkehrschluss, dass nach Auffassung der Bundesregierung Cannabinoide der Hanfpflanze nur noch dann als “neuartige Lebensmittelzutat” angesehen werden, wenn sie isoliert oder angereichert verwendet werden. – Quelle: APA
Das ist also der Stand der Dinge. Ob und wenn ja, wie weit diese Neuerung auch für Österreich und andere Staaten der EU gilt, ist noch nicht sicher. Der WVCA, also der österreichische Wirtschaftsverband hatte bereits kurz nach dem Erlass ein Gutachten anfertigen lassen, dass die Novel-Food Auslegung von CBD in Frage stellte. Dennoch gab es bis vor Kurzem beinahe keine Lebensmittel mit CBD auf dem deutschen und österreichischen Markt zu kaufen. Es wird sich zeigen, ob CBD-Lebensmittel nun wieder Teil des Verkaufs-mix werden, oder ob die EU oder lokale Behörden doch noch das letzte Wort haben.